Satzung des ‚go4school e.V.’

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen go4school e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Oberhausen eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, insbesondere
• ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten
• ihre Fähigkeit, durch eigenständiges Denken und Handeln ihr soziales Umfeld aktiv mitzugestalten
• ihr Verständnis und ihr Interesse für Menschen anderer Kulturen und deren Kulturgüter
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Aufbau und Organisation von Go-Angeboten (Strategie-Brettspiel) an kinder- und jugendgerechten Einrichtungen aller Art
• schrittweise Überführung der Eigen- und Fremdverantwortlichkeit in die Hände der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, soweit dies ihrem persönlichen und fachlichen
Entwicklungsstand entspricht
• Unterstützung der Gruppen, etwa durch Erstellung und Zurverfügungstellung von Spiel- und Go- Schulungsmaterial, kind- und jugendgerechter Go-Literatur oder durch notwendige finanzielle Mittel
• Schaffung von Begegnungen von Kindern und Jugendlichen (Unterricht, Turniere, Freizeiten et al.)
• Schulung und Qualifikation von für die Umsetzung der Vereinsvorhaben geeigneten Personen

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder oder einen Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

§ 4 a) Fördermitgliedschaft (eingefügt lt. Beschluß MV vom 13.01.2006)
(1) Alle Mitglieder, die Ihren Wohnsitz zur Zeit der Mitgliederversammlung

a) nicht in der EU haben und/oder

b) die Sprache der Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Wort und Schrift nicht verstehen, gelten für diese Mitgliederversammlung automatisch als Fördermitglieder und sind nur in Ausnahmefällen stimmberechtigt.
(2) Fördermitglieder sind stimmberechtigt bzw. können sich auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen, wenn sie
a) freiwillige regelmäßige Beiträge geleistet haben,
b) auf der Mitgliederversammlung anwesend sind und
c) deren Anträge und Beschlüsse in Wort und Schrift selbst oder durch Übersetzung verstehen.
(3) Fördermitglieder zahlen freiwillige, regelmäßige Mitgliedsbeiträge. Fehlende Beiträge von Fördermitgliedern können, aber müssen nicht nachgefordert werden.
(4) Eine endgültige Kündigung einer Fördermitgliedschaft soll schriftlich in deutscher "Kündigung der Fördermitgliedschaft" oder englischer Sprache "cancellation of support membership" unter Namens- und Adressnennung an die Vereinsadresse erfolgen.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

(1) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluss können Mitglieder, die innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beitragsordnung. Zu ihrer Festlegung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsbefugt.
(2) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht wie folgt beschränkt: Jedes Vorstandsmitglied ist für Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 500 € einzelvertretungsberechtigt. Zwei Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 2500 € gemeinsam vertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte über 2.500 € bedarf es der besonderen Ermächtigung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, es sei denn, eine zeitnahe Verwendung zweckgerichteter Mittel ist geboten und mit dem Geldgeber schriftlich vereinbart.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Sicherstellung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach besten Kräften;
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich oder, sofern das Mitglied dem zuvor zugestimmt hat, per Email mitgeteilt werden.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, mündlich oder fernmündlich erklären. Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 12 Notgeschäftsführung

(1) Kann keine Einigung herbeigeführt werden, trifft der Vorsitzende die Entscheidung in Notgeschäftsführung. Er kann hierbei den gegenwärtigen Vorstand auflösen. Die Notgeschäftsführung ist auf das zur Abwendung von Schäden erforderliche Maß beschränkt.
(2) Der Vorsitzende hat die Ausübung der Notgeschäftsführung allen übrigen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit ruht deren Handlungsvollmacht. Der Vorsitzende beruft unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die spätestens drei Monate nach Erklärung der Notgeschäftsführung die Angelegenheit entscheidet und einen neuen Vorstand wählt.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tag nach der Einladung. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladung kann durch eine Einladung per Email ersetzt werden, wenn das Mitglied einem solchen Verfahren zuvor zugestimmt hat. Die Einladung gilt dann als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Emailadresse gerichtet ist.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
c) Bestellung eines Kassenprüfers und seines Vertreters, die nicht dem Vorstand angehören;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Beitragsordnung und Umlagen;
f) Bevollmächtigung des Vorstandes für Rechtsgeschäfte über 2.500 €
g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern oder einem Ehrenpräsidenten.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahre eine Stimme. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied kann mehr als drei andere Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist, oder die Summe der anwesenden und der vertretenen Mitglieder ein Viertel erreicht. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschluss­fähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder­versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder eine geringfügigen Veränderung des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine wesentliche Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn die Änderung zu einer inhaltlichen Neuausrichtung des Vereins führt. Die nachträgliche schriftliche Zustimmung der nicht in der Mitgliederversammlung erschienenen oder vertretenen Mitglieder hierzu kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung erklärt werden.
5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmer erhalten eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hat der Vorsitzende nicht mitgewählt, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichen ist.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (erg lt Beschluss MV 1.3.2008)

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Friedensdorf International, Aktion Friedensdorf e.V. Postfach 14 01 62, 46131 Oberhausen, Adresse: Lanterstr. 21, 46539 Dinslaken, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.